Vereinssatzung

In der zuletzt geänderten Fassung vom 16.05.2023

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Christlicher Verein Junger Menschen (CVJM) Hechtsheim“ und hat seinen Sitz in Mainz-Hechtsheim. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Vereinsname „Christlicher Verein Junger Menschen (CVJM) Hechtsheim e.V.“ 

§ 2 Grundlagen und Ziel, Aufgaben und Mittel
a. Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens. Grundlage der Arbeit ist die Basis des Weltbundes der CVJM („Pariser Basis“ von 1855): „Die Christlichen Vereine Junger Menschen haben den Zweck solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten.“
Die in der „Pariser Basis“ festgelegte Grundlage gilt sinngemäß auch für die Arbeit an Mädchen und Frauen. Satzung des CVJM Hechtsheim e.V.Zusatzerklärung zur „Pariser Basis“: „Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute stellen sie eine weltweite Gemein- schaft von Menschen aller Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten dar. Darum gilt für den Bereich des CVJM-Gesamtverbandes die „Pariser Basis“ für alle jungen Menschen!“

b. Der Verein übernimmt für die Erreichung des unter § 2a aufgezeigten Zieles insbesondere folgende Aufgaben:

1. Sammlung um das Wort Gottes zur Weckung und Vertiefung des Glaubenslebens;
2. Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zu gemeinsamem Dienst sowie zur Achtung vor der Schöpfung und Ehrfurcht vor dem Leben;
3. Förderung zu sittlich gefestigten, geistig und körperlich tüchtigen christlichen Persönlichkeiten, die in Verein, Familie, Gemeinde und Gesellschaft zu verantwortungsbewußtem Handeln und missionarischem Dienst fähig und bereit sind.

c. Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind vor allem:

1. Jugendpflege und Jugendsozialarbeit;
2. Verkündigung des Wortes Gottes in Bibelarbeit, Seelsorge, Evangelisation und Schriftum; 3. Rat und seelsorgerliche Hilfe in allen Lebensfragen;
4. missionarische Betätigung durch Posaunendienst, Chorarbeit, Schriftverbreitung und andere Aktionen;
5. Angebot eines Bildungsprogrammes mit Vorträgen, Gesprächskreisen und Seminaren;
6. Einrichtung von Büchereien und Leseräumen, Verbreitung von Zeitschriften christlichen Inhalts;
7. gesellige Veranstaltungen, Feierstunden, Gesang, Musik, Freizeiten, Sport und Spiel;
8. Heranziehung seiner Mitglieder zur Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins, Durchführung von Seminaren;
9. Durchführung von Seminaren für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter;
10. Beratung der Wehrpflichtigen und Betreuung der Wehr- und Ersatzdienstleistenden.

§ 3 Gemeinnützigkeit
a. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

b. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
a. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Mitgliedschaft schriftlich beantragt, diese Satzung für sich verpflichtend anerkennt und das 13. Lebensjahr vollendet hat. Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive Wahlrecht.

b. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach verantwortlichem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller dies zu begründen.

c. Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder freiwillig durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand oder durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes (§ 13 b).

d. Jedes Mitglied zahlt den von der Jahreshauptversammlung festzusetzenden Beitrag.

e. Wer das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann über die Jungschar am Vereinsleben teilnehmen.

§ 5 Altersgruppen
Der Verein gliedert sich in folgende Altersgruppen:
1. Jungen- und Mädchenjungschar (ca. 9 – 13 Jahre),
2. Jugendkreis, Jungenschaft, Mädchenkreis (ca. 14 – 16 Jahre),
3. Kreis junger Erwachsener, Jungmännerkreis, Kreis junger Frauen (ca. 17 – 25 Jahre), Familienkreis.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: die Jahreshauptversammlung, der geschäftsführende Vorstand, der Gesamtvorstand.

§ 7 Die Jahreshauptversammlung (JHV)
a. Zur JHV ruft der geschäftsführende Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zusammen.

b. Die JHV hat insbesondere die Aufgabe, den Gesamtvorstand zu wählen, den Haushaltsplan zu beschließen, die Mitgliedsbeiträge festzusetzen, zwei Kassenprüfer und zwei Vertreter zu wählen, die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen, dem Vorstand Entlastung zu erteilen, das Arbeitsprogramm zu beraten, die Kreisvertreter zu wählen und über die Auflösung des Vereins zu beschließen. 

c. Die Einberufung der JHV ist wenigstens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung bekannt zu machen.

d. Jedes in der JHV erschienene Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, besitzt eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig. 

§ 8 Der geschäftsführende Vorstand (gV)
a. Mitglied des gV kann jedes Mitglied des Vereins wer- den, das 1. sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt bekennt und das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens hält (§ 2a) und 2. mindestens 18 Jahre alt ist.

b. Der gV besteht aus 4 Mitgliedern, nämlich 1. Vorsitzender/Vorsitzende 2. stellvertretender Vorsitzender/stellvertretende Vorsitzende 3. Schriftführer/Schriftführerin 4. Kassenführer/Kassenführerin. 

c. Der gV vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung).

d. Berechtigt, den Verein zu vertreten, sind: der Vorsitzende allein und von weiteren gV-Mitgliedern je zwei gemeinsam. Einer von beiden muss jedoch der stellvertretende Vorsitzende sein. 

§ 9 Der Gesamtvorstand (Gv)
a. Mitglied des Gv kann jedes Mitglied des Vereins wer- den, das 1. sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt bekennt und das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens hält (§ 2a) und 2. mindestens 16 Jahre alt ist.

b. Der Gv besteht aus wenigstens 5 Mitgliedern, nämlich 1. dem geschäftsführenden Vorstand 2. wenigstens 1, höchstens 10 Beisitzern.

c. Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für drei Jahre mittels Stimmzettel gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

d. Jedes Jahr scheidet ein Drittel der Vorstandsmitglieder aus. Wenn sich keine Einmütigkeit im Vorstand darüber ergibt, welche beiden Drittel zuerst ausscheiden, entscheidet darüber das Los. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.

e. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.

f. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. 

§ 10 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
a. Der gV führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Dazu gehören insbesondere:
-die Leitung des Vereins
-die Einberufung und Leitung der Jahreshauptversammlung und Festsetzung der Tagesordnung hierfür
-die Einberufung des Gesamtvorstandes und die Festsetzung der Tagesordnung hierfür
-Vorbereitung der Haushaltsplanung, Erstellung der Jahresberichte und die Kassenführung
-Vorlage einer Jahresplanung für die Vereinsveranstaltungen an den Gesamtvorstand

b. Der gV versammelt sich in der Regel monatlich. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bezüglich der Art der Abstimmung und der Sitzungsberichte gelten die Bestimmungen aus § 13. 

§ 11 Aufgaben des Gesamtvorstandes
a. Der Gv ist für die inhaltliche Ausgestaltung der Vereinsveranstaltungen verantwortlich. Insbesondere gehören dazu:
darüber zu wachen, dass die in § 2 angegebenen Ziele verwirklicht werden die Bildung von Gruppen, sowie die Berufung und Entlassung ihrer Leiter, die Aufstellung von vereinsinternen Ordnungen, die Bildung eines regelmäßig stattfindenden Mitarbeiterkreises, die Beschlussfassung über die Jahresplanung. Als weitere Aufgabe obliegt ihm die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.

b. Der Gv versammelt sich auf Einladung des gV, in der Regel monatlich. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bezüglich der Art der Abstimmung und der Sitzungsberichte gelten die Bestimmungen aus § 13. 

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung (AMV)
a. Außerordendliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Die AMV wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Sind beide abwesend, wählt die Versammlung den Versammlungsleiter.

b. Der Vorstand ist zur Einberufung der AMV verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt. Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften aus § 13. 

§ 13 Beschlussfassung und Wahlen
a. Die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung sind unabhängig von der Zahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

b. Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Ausnahme davon sind Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins (§ 16). Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

c. Über die Art der Abstimmung entscheidet – außer bei der Vorstandswahl – die Versammlung per Handzeichen.

d. Über die geführten Verhandlungen hat der Schriftwart einen Sitzungsbericht aufzunehmen, der von ihm unterzeichnet und vom Vorsitzenden oder vom Ver- sammlungsleiter gegengezeichnet werden muss. 

§ 14 Gruppen des Vereins
a. Die Gruppen unterstehen dem Gesamtvorstand.

b. Die Gruppen haben kein Recht auf Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereins. 

§ 15 Organisatorische Zugehörigkeit
a. Der Verein ist Mitglied des CVJM-Westbundes. Entsprechend der Bundessatzung ist der Verein verpflichtet, den Bundesbeitrag zu zahlen. Der Verein fühlt sich verpflichtet, die Zeitschriften des CVJM-Westbundes zu fördern und für deren Verbreitung zu sorgen.

b. Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbundes oder vom Vorstand des Westbundes beauftragte Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen. Der Verein wird durch den Vorstand des Westbundes einem Kreisverband des Westbundes zugeteilt. Er entsendet seiner Mitgliederstärke entsprechend Vertreter in die Kreisvertretung.

c. Der CVJM-Westbund gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. in Kassel an. Der CVJM- Gesamtverband ist dem Weltbund der CVJM in Genf angeschlossen. Der Verein ist als Mitglied des CVJM- Westbundes Teil evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend (AEJ) ihren Zusammenschluss hat. Er ist durch seine Mitgliedschaft im CVJM-Westbund über den CVJM-Gesamt- verband dem Diakonischen Werk (Innere Mission und Hilfswerk) der Evangelischen Kirche in Deutschland als einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen. 

§ 16 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
a. Über die Änderung und Ergänzung dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außer- ordentliche Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.

b. Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. Hierbei sind nur Beschlüsse gültig, denen drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zugestimmt haben.

c. Jede Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung des Vorstandes des CVJM-Westbundes.(Anmerkung: Bei anerkannter Gemeinnützigkeit des Vereins ist die Änderung einer für steuerliche Vergünstigungen wesentlichen Satzungsbestimmung dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen).

§ 17 Vereinsvermögen
a. Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf. Die Abwicklung der Geschäfte nach der Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden geschäftsführenden Vorstand.

b. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt vorhandenes Vereinsvermögen an den CVJM-Westbund – Geschäftsführender Verein e.V., Wuppertal – der es für eine Arbeit im Sinne des § 2 möglichst wieder in Mainz-Hechtsheim verwenden soll.

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 25. März 1990 beschlossen worden und tritt nach Genehmigung durch den Vorstand des Westbundes in Kraft.